STATUTEN
DES
ORTSVERBANDES
MICHELHAUSEN-RUST

1. Name und Sitz des Verbandes

Der Verband führt den Namen "Österreichischer Kameradschaftsbund, Landesverband Niederösterreich, Ortsverband Michelhausen/Rust".

Der Ortsverband ist ein Verein, der im Namen die Bezeichnung Verband aus Gründen der Tradition trägt und in den Statuten kurz als Verband bezeichnet wird.

Er hat seinen Sitz in Michelhausen seine Tätigkeit erstreckt sich auf den Bereich der Katastralgemeinden Michelhausen, Rust, Atzelsdorf, Pixendorf, Streithofen, Spital, Mitterndorf und Michelndorf.


2. Stellung des Verbandes

Der Verband ist als Zweigverein Mitglied des Hauptvereines Österreichischer Kameradschaftsbund, Landesverband Niederösterreich (ÖKB-LVNÖ), kurz als Landesverband bezeichnet.

Der Verband ist dem Landesverband angeschlossen und trägt dessen Ziele mit. Die Ziele des Verbandes decken sich mit den Zielen des Landesverbandes.

Der Verband nimmt an der Willensbildung im Landesverband durch seine Vertreter in den Gremien: erweitertes Präsidium, Obmännerkonferenz, Landesdelegiertentag bzw. Landestagung, Hauptbezirksverband sowie Bezirksverband in demokratischer Form teil.

Der Verband hat sachlich einen eigenen Wirkungsbereich und einen an den Landesverband gebundenen Wirkungsbereich.

Die Mitglieder des Verbandes sind gleichzeitig auch Mitglieder des Landesverbandes.

Dem Verband kommt Rechtspersönlichkeit zu.


3. Zweck des Verbandes

Der Verband verfolgt gemeinnützige, ideelle, mildtätige und wehrpolitische Zwecke, die im allgemeinen Interesse der Republik Österreich und ihrer Bürger liegen.

Die Tätigkeit des Verbandes nützt dem Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem, sittlichem und materiellem Gebiet. Sie ist von einer selbstlosen Gesinnung getragen.

Der Verband dient ausschließlich und unmittelbar der Förderung steuerlich begünstigter Zwecke. Die Anregung zur Kameradschaft und zum Gemeinschaftssinn sind mittelbares Ziel. Der Verband ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.

Der Verband ist eine Schicksalsgemeinschaft von Soldaten, die im militärischen Einsatz standen oder stehen. Er ist weiters eine Gesinnungsgemeinschaft aller, die beim Österreichischen Bundesheer oder einer Einsatzorganisation der Sicherheit Österreich dienen oder gedient haben und aller, die sich zur umfassenden Landesverteidigung Österreichs bekennen. Der Verband ist Träger der geistigen Landesverteidigung und eine patriotische Wertegemeinschaft mit tolerantem und gemeinschaftsförderndem Gedankengut, der als Traditionsverband von Heimat-, Geschichts- und Kulturbewusstsein geprägt und christlichen und humanistischen Werten sowie soldatischen Tugenden verpflichtet ist. Der Verband ist überparteilich und überkonfessionell. Bei der Mitgestaltung Österreichs tritt er für "Frieden in Freiheit", für die Sicherheit Österreichs sowie für Ordnung und Rechtsbewusstsein ein.

Der Verband verachtet Gewalt, Aggressionen, Terrorismus, Rassismus, Extremismus und Intoleranz. Im Gegensatz dazu fördert der Verband die friedenserhaltende Versöhnung und Verständigung der Völker.

Der Verband stellt sich mit seinen Symbolen dar.

4. Tätigkeiten und Ziele des Verbandes

Zur Verwirklichung des Zwecks übt der Verband im Zusammenwirken mit dem Landesverband unter Beachtung der Statuten des Landesverbandes folgende Tätigkeiten aus:

4.1. Förderung des Vaterlands- und Wehrgedankens durch Pflege der Tradition und des Brauchtums der Veteranenverbände, der Kriegskameradschaften, der Traditionsverbände sowie insbesondere des Österreichischen Bundesheeres; Förderung der Völkerversöhnung und der Bestrebungen zur Erhaltung des Friedens, der Freiheit und der Völkerverständigung.

4.2. Förderung des Wehrwillens, der Wehrbereitschaft und des Selbstschutzgedankens im Sinne der Bundesverfassung und im Rahmen der "Umfassenden Landesverteidigung" durch Veranstaltungen, Vorträge und Verbreitung von Informationen an die Mitglieder und die Bevölkerung über alle Medien sowie durch Information der Wehrfähigen und ideelle Betreuung der Wehrpflichtigen.

4.3. Mitarbeit in allen Bereichen der "Umfassenden Landesverteidigung" im Sinne der Verteidigungsdoktrin.


4.4. Wahrung der Interessen seiner Mitglieder und Pflege der Kameradschaft; die Pflege der Kameradschaft ist dem gemeinnützigen Verbandszweck unterordnet (untergeordneter Nebenzweck bis 10 % der Gesamttätigkeit).

4.5. Durchführung von staats-, wehrpolitischen, gesellschaftlichen und sportlichen Veranstaltungen.

4.6. Durchführung von und Teilnahme an Feiern zu Ehren und zum Gedenken vermisster, gefallener, tödlich verunglückter und verstorbener Soldaten, Exekutivbeamten und Kameraden.

4.7. Rahmengestaltung von kirchlichen und staatspolitischen Festlichkeiten mit musikalischer Begleitung.

4.8. Unterstützung bedürftiger oder unverschuldet in Not geratener Kameraden (Fürsorge, Katastrophenhilfe).

4.9. Schaffung und Unterstützung sozialer, karitativer und kultureller Einrichtungen.

4.10. Mitwirkung bei der Schaffung, Erhaltung und Pflege von Soldatengedächtnisstätten (Denkmalschutz).

4.11. Unterstützung der Tätigkeiten der Österreichischen Hilfsorganisationen zum Zwecke der Kriegsgräberfürsorge.


5. Mittel zur Erreichung des Verbandszweckes

5.1. Ideelle Mittel

5.1.1. Vorträge, Versammlungen, kameradschaftliche Zusammenkünfte
5.1.2. Herausgabe von Publikationen, Mitteilungsblättern sowie einer Mitgliederzeitung
5.1.3. EDV-Einsatz und Internet

5.2. Materielle Mittel

5.2.1. Mitgliedsbeiträge
5.2.2. Erträgnisse aus Veranstaltungen und Publikationen
5.2.3. Vermächtnisse und Zuwendungen
5.2.4. Subventionen
5.2.5. Freiwillige Spenden und Sammlungen
5.2.6. Verkaufserlöse im Zusammenhang mit dem Verbandszweck.


6. Arten der Mitgliedschaft

6.1. Die Mitglieder des Verbandes gliedern sich in

6.1.1. ordentliche Mitglieder;
das sind österreichische Staatsbürger, die sich im Besitz aller bürgerlichen Rechte befinden, Kriegsdienst geleistet haben oder Angehörige des Aktiv-, Reserve-, Miliz- oder Ruhestandes des Bundesheeres oder der Exekutive sind und/oder Personen, die sich ausgeprägt zu den Zielen des ÖKB bekennen und an dessen Tätigkeit teilnehmen. Mit diesen gleichzustellen sind gemäß Artikel 11 Men-schenrechtskonvention (MRK) die legal und ohne Einschränkung in Österreich lebenden Ausländer mit den Inländern.

6.1.2. außerordentliche Mitglieder
das sind physische oder juristische Personen, die sich zu den Zielen des ÖKB bekennen, diese in besonderer Weise fördern, aber nicht aktiv an seinen Tätigkeiten teilnehmen.

6.1.3. Ehrenmitglieder
das sind Einzelpersonen, die sich um den Verband ganz besondere Verdienste erworben haben.

6.2. Bezüglich des Delegiertenschlüssels und der Mitgliedsbeiträge an den Landesverband sind die außerordentlichen Mitglieder ebenso wie die or-dentlichen Mitglieder und die Ehrenmitgliedern zu behandeln. Bei den Mitgliedsbeiträgen an den Landesverband sind die ordentlichen mit den außerordentlichen Mitgliedern gleichzuhalten.

6.3. Das Stimmrecht in der Generalversammlung steht ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern zu.

6.4. Das aktive und passive Wahlrecht im Verband steht ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern zu.

6.5. Weitere Bestimmungen bezüglich einzelner Mitgliedsarten, wie zum Beispiel Höhe des Mitgliedsbeitrages oder Regelungen von Begräbnisfeierlichkeiten müssen von der Generalversammlung beschlossen werden.


7. Erwerb der Mitgliedschaft

7.1. Mitglieder des Verbandes können unter Berücksichtigung des Punktes 6 alle physischen und juristischen Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften werden.

7.2. Die Mitgliedschaft wird über Antrag durch Aufnahme in den Verband erworben. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mit-gliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

7.3. Bis zur Entstehung des Verbandes erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Verbandsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstandes durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Verbandes wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Verbandes bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Verbandes.

7.4. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.


8. Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch

8.1. freiwilligen Austritt,
der jederzeit erfolgen kann. Er ist dem Vorstand des Verbandes schriftlich anzuzeigen. Der Austritt entbindet nicht von der Erfüllung der bis zum Austrittszeitpunkt entstandenen Verbindlichkeiten dem Verband gegenüber.

8.2. Streichung
durch den Vorstand des Verbandes, wenn das Mitglied trotz mehrmaliger Mahnung länger als drei Jahre mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fälligen Mitgliedsbeiträge bleibt aber aufrecht.

8.3. Ausschluss
durch den Vorstand des Verbandes aus folgenden Gründen:

8.3.1. wegen unehrenhafter oder anderer Handlungen, die grob gegen das Ansehen oder die Interessen des Österreichischen Kameradschaftsbundes gerichtet sind.

8.3.2. wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten, grobem unkameradschaftlichem Verhaltens oder rechtskräftiger Verurteilung durch ein ordentliches Gericht wegen eines Verbrechens.

8.3.3. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann nur aus den oben genannten Gründen über Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung erfolgen.

8.4. Der erfolgte Ausschluss oder die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Dieses hat das Recht innerhalb von 30 Tagen ab Zustellung die Berufung an die Generalversammlung im Wege des Vorstandes unter An-gabe von Gründen einzubringen.

Die Berufung hat insofern aufschiebende Wirkung, als mit Mitgliedschaft bis zur endgültigen Entscheidung durch die Generalversammlung vorläufig ruht.

Der Ausschluss ist dem Landesverband umgehend zur Kenntnis zu bringen.

8.5. Tod bei physischen Personen

8.6. Verlust der Rechtspersönlichkeit bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften.


9. Rechte und Pflichten der Mitglieder

9.1.Alle Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Verbandes nach den durch den Vorstand festgelegten Bedingungen zu benutzen und an allen Veranstaltungen des Verbandes teilzunehmen.

Das Wahl- und Stimmrecht ist in den Punkten 6.3. und 6.4. festgelegt.

9.2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen und das Ansehen des Österreichischen Kameradschaftsbundes nach Kräften zu fördern und zu wahren. Sie haben alles zu unterlassen, was eine kameradschaftliche Zusammenarbeit stört und/oder wodurch das Ansehen und der Verbandszweck Abbruch bzw. der Verband Schaden erleiden könnte.

Die Mitglieder haben die Statuten und Beschlüsse des Landesverbandes und des Ortsverbandes zu befolgen und sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge verpflichtet.

Die Ehrenmitglieder sind von der Entrichtung des Mitgliedsbeitrages befreit. Die Beschlüsse des Ortsverbandes dürfen nicht im Widerspruch zu den des Landesverbandes stehen.

Die gegenständlichen Statuten sind für alle Mitglieder des Ortsverbandes uneingeschränkt verbindlich.

9.3. Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand auf Verlangen die Statuten ausgefolgt zu erhalten.

Mindestens ein Zehntel aller Mitglieder kann Ersatzansprüche gegen Organwalter geltend machen und auch die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung verlangen.

Jedes von einem Verbandsbeschluss betroffene Mitglied ist zur Anfechtung berechtigt.

Die Mitglieder sind in der Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und die finanzielle Gebarung des Verbandes zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen 4 Wochen zu geben.

Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.


10. Organe des Verbandes

Die Organe des Verbandes sind:

10.1. die Generalversammlung,
10.2. der Vorstand,
10.3. die Rechnungsprüfer,
10.4. das Schiedsgericht.

Die Mitglieder der vorstehenden Organe üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.


11. Die Generalversammlung

11.1. Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich statt.

11.2. Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung oder auf Grund eines schriftlichen begründeten Antrages von mindestens 10 % der Mitglieder des Verbandes, auf Verlangen oder Beschluss der Rechnungsprüfer oder auf Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators stattzufinden. In den vorgenannten Fällen hat die außerordentliche Generalversammlung spätestens einen Monat nach Einlangen des Antrages beim Vorstand stattzufinden.

11.3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand, durch die/einen Rechnungsprüfer oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator.

11.4. Anträge zu den Tagesordnungspunkten sind spätestens 24 Stunden vor dem Beginn der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzubringen.

11.5. Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können zu den Tagesordnungspunkten und zu den rechtzeitig eingebrachten Anträgen gefasst werden.

11.6. An den Generalversammlungen sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Das Stimm- und Wahlrecht richtet sich nach Punkt 6.3. und Punkt 6.4. der Statuten.

Die Generalversammlung ist bei statutengemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden, stimm- und wahlberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

11.7. Die Wahlen und Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Beschlüsse, mit denen die Statuten geändert oder der Ver-band aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

11.8. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung der geschäftsführende Obmann bzw. der Obmann-Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.


12. Aufgaben der Generalversammlung

12.1. Beschlussfassung über den Voranschlag,

12.2. Entgegennahme und Genehmigung der Rechenschaftsberichte und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer.

Dem Rechenschaftsbericht ist die Genehmigung zu verweigern, wenn Mängel festgestellt wurden. In diesem Fall sind die entsprechenden Maß-nahmen zur Mängelbeseitigung zu beschließen.

12.3. Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer

12.4. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verband

12.5. Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages

12.6. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft

12.7. Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft

12.8. Beschlussfassung über die freiwillige Auflösung des Verbandes und Beschlussfassung über Statutenänderungen.

Alle Statutenänderungen des Ortsverbandes bedürfen der Zustimmung des Landesverbandes. Werden vom Landesverband (Landesdelegiertentag) beschlossene Musterstatuten unverändert verwendet, gilt die Zustimmung im Vorhinein bereits erteilt. Abgeänderte Musterstatuten sind dem Präsidium des Landesverbandes zur Zustimmung vorzulegen, das unter Einbindung des zuständigen Hauptbezirksobmannes darüber entscheidet.

12.9. Genehmigung der Tagesordnung

12.10. Information der Mitglieder über die Tätigkeit und die finanzielle Gebarung des Verbandes. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, ist eine solche Information den betreffenden Mitgliedern auch sonst binnen 4 Wochen zu geben.

12.11. Erhebung von Ersatzansprüchen gegenüber einem Mitglied eines Organes, das dem Verband Schaden zugefügt hat (Organhaftung).

12.12. Entlastung des Vorstandes im Nichtmängelfall

12.13. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen


13. Der Vorstand

13.1. Der Vorstand besteht aus:

13.1.1. dem Obmann
13.1.2. dem geschäftsführenden Obmann *)
13.1.3. dem/den Obmann-Stellvertreter(n)
13.1.4.dem Schriftführer oder dessen Stellvertreter
13.1.5. dem Kassier oder dessen Stellvertreter
13.1.6. dem Organisations- und Soldatenreferenten *)
13.1.7. dem Kommandanten *)
13.1.8 den Beisitzern *)

*) bei Nichtbesetzung der Funktion streichen

13.2. Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt.

13.3. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt im Allgemeinen vier Jahre. Jedenfalls währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion ist persönlich auszuüben.

13.4. Der Vorstand hat das Recht, bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied in den Vorstand zu kooptieren. Die nachträgliche Genehmigung ist in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen. Der Kurator hat umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen

13.5. Der Vorstand wird vom Obmann, im Verhinderungsfall vom geschäftsführenden Obmann bzw. dem Obmann-Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

13.6. Den Vorsitz führt der Obmann, bei seiner Verhinderung der geschäftsführende Obmann bzw. der Obmann-Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder dazu bestimmen.

13.7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

13.8. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung oder durch Rücktritt.

13.9. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstandes von der Funktion entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.

13.10. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.

14. Aufgaben des Vorstandes

14.1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Verbandes. Er ist das Leitungsorgan. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Verbandsorgan zugewiesen sind.

14.2. Insbesondere fallen in seinen Wirkungsbereich:

14.2.1. Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses

14.2.2. Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung

14.2.3. Verwaltung des Verbandsvermögens

14.2.4. Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Verbandsmitgliedern

14.2.5. Beseitigung der von den Rechnungsprüfern aufgezeigten Gebarungsmängel

14.2.6. Information der Mitglieder über die Tätigkeit und die finanzielle Gebarung des Verbandes sowie über den geprüften Rechnungsabschluss

14.2.7. Im eigenen Namen oder für einen anderen geschlossene Geschäfte eines Vorstandsmitgliedes mit dem Verband (Insichgeschäfte) bedürfen der Zustimmung eines anderen zur Vertretung oder Geschäftsführung befugten Vorstandsmitgliedes

14.2.8. Einrichtung eines den Anforderungen des Verbandes entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses

14.2.9. Verleihung der im Ordensstatut vorgesehenen Anerkennungs- und Erinnerungszeichen sowie von Auszeichnungen und Ehrenzeichen (Orden) und Entscheidung darüber.


15. Besondere Aufgaben einzelner Mitglieder des Vorstandes

15.1. Der Obmann, bei dessen Verhinderung der geschäftsführende Obmann bzw. der Obmann-Stellvertreter vertreten den Verband nach außen. Der Obmann besorgt die laufenden Geschäfte des Verbandes. Weiters führt er den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.

15.2. Bei Gefahr im Verzug ist der zum Vorsitz Berufene berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Aufgabenbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, selbstständig Anordnungen zu treffen. Diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Verbandsorgan.

15.3. Der Obmann hat die Anzahl der Mitglieder des Verbandes dem Landesverband zu melden und jeweils die Mitgliederveränderungen sowie jährlich den Stand aller Mitglieder des Verbandes bekannt zu geben. Es ist weiters verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge in der vom Landesdelegiertentag oder der Landestagung festgesetzten Höhe für alle Mitglieder des Verbandes, ausgenommen für die Ehrenmitglieder, pünktlich zu entrichten. Mitgliederstand, gemeldeter Stand und kassierter Stand (ausgenommen Ehrenmitglieder) haben übereinzustimmen.

15.4. Nach jeder Neuwahl sind die Vorstandsmitglieder der nach dem Verbandssitz zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Verbandsbehörde) schriftlich bekannt zu geben.

15.5. Die Vorstandsmitglieder haben dafür Sorge zu tragen, dass alle Mitglieder die Mitgliederzeitung beziehen und die von den Mitgliedern zu leistenden Beträge an den Verband pünktlich entrichtet werden.

15.6. Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Verbandsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt unter anderem die Führung der Protokolle der Generalversammlung und der Vorstandssitzungen.

15.7. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Verbandes verantwortlich.

15.8. Der Obmann oder dessen Vertretung hat Schriftstücke des Verbandes gemeinschaftlich mit dem Schriftführer, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, gemeinschaftlich mit dem Kassier, zu unterfertigen.

15.9. Die Vertretung des Obmannes sowie die Stellvertreter des Schriftführers oder des Kassiers dürfen nur tätig werden, wenn der Obmann, der Schriftführer oder der Kassier verhindert sind.


16. Die Rechnungsprüfer

16.1. Die beiden Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung für die Funktionsdauer des Vorstandes gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

16.2. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Prüfung der Finanzgebarung des Verbandes im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Das Ergebnis der Überprüfung haben die Rechnungsprüfer dem Vorstand und der Generalversammlung zu berichten. Der Prüfungsbericht hat die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel zu bestätigen oder festgelegte Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand des Verbandes aufzuzeigen.

16.3. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem anderen Organ als der Generalversammlung angehören. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verband bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung.


17. Das Schiedsgericht

17.1. Das Schiedsgericht ist zur Schlichtung von allen aus dem Verbandsverhältnis entstehenden Streitigkeiten berufen. Es ist eine "Schlichtungseinrichtung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den Bestimmungen der §§ 577 ff Zivilprozessordnung.

17.2. Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Mitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits zwei Mitglieder des Schiedsgerichtes namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein fünftes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen mit Ausnahme der Generalversammlung keinem anderen Organ angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

17.3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit von mindestens vier Mitgliedern mit einfacher Stimmenmehrheit. Den Streitparteien ist beiderseits Gehör zu gewähren. Das Schiedsgericht entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Der Schiedsspruch hat schriftlich zu ergehen. Die Entscheidung des Schiedsgerichtes ist verbandsintern endgültig.

17.4. Sofern das schiedsgerichtliche Verfahren nicht früher beendet ist, steht für Rechtsstreitigkeiten nach Ablauf von 6 Monaten ab Anrufung des Schiedsgerichtes der ordentliche Rechtsweg offen.


18. Auflösung des Verbandes

18.1. Ende der Rechtspersönlichkeit

Die Rechtspersönlichkeit des Verbandes endet mit der Eintragung seiner Auflösung im Vereinsregister

18.2. Freiwillige Auflösung

Die freiwillige Auflösung des Verbandes kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen und einer eigens dazu einberufenen Generalversammlung beschlossen werden, die auch über die Verwertung des Verbandsvermögens bestimmt. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Verbandsvermögen zu übertragen hat. Dieses ist, wie auch bei Wegfall des bisherigen begünstigten Verbandszweckes, für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwek-ke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung zu verwenden. Es soll möglichst einer Organisation in der Gemeinde ganz oder aufgeteilt zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie der Verband verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe. Der Vorstand ist verpflichtet, fristgerecht die Verbandsauflösung der Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen und in einem amtlichen Blatte verlautbaren zu lassen.

18.3. Behördliche Auflösung

Die behördliche Auflösung des Verbandes kann bei Vorliegen der Voraussetzungen des Artikels 11 Abs 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl.Nr. 210/1958, von der Vereinsbehörde mit Bescheid ausgesprochen werden, wenn gegen Bestimmungen der Strafgesetze verstoßen wird, der statutenmäßige Wirkungskreis überschritten oder überhaupt den Bedingungen seines rechtlichen Bestandes nicht mehr entsprochen wird. Hat der Verband nicht innerhalb eines Jahres ab seiner Entstehung organschaftliche Vertreter bestellt, so ist er von der Vereinsbehörde aufzulösen.


19. Geschäftsordnung für den Verband

Die zu diesen Statuten zu erlassende Geschäftsordnung regelt die Tätigkeiten der Organe im Detail und ist für sie und alle Mitglieder verbindlich, wie auch das Ordensstatut, das Kommandobuch und die Begräbnisordnung Verbindlichkeit haben.




© und Layout: Helmut Weigert, Michelhausen