1. Name und
Sitz des Verbandes
Der Verband führt
den Namen "Österreichischer Kameradschaftsbund, Landesverband
Niederösterreich, Ortsverband Michelhausen/Rust".
Der Ortsverband
ist ein Verein, der im Namen die Bezeichnung Verband aus Gründen
der Tradition trägt und in den Statuten kurz als Verband bezeichnet
wird.
Er hat seinen
Sitz in Michelhausen seine Tätigkeit erstreckt sich auf den Bereich
der Katastralgemeinden Michelhausen, Rust, Atzelsdorf, Pixendorf,
Streithofen, Spital, Mitterndorf und Michelndorf.
2. Stellung des Verbandes
Der Verband ist
als Zweigverein Mitglied des Hauptvereines Österreichischer Kameradschaftsbund,
Landesverband Niederösterreich (ÖKB-LVNÖ), kurz als
Landesverband bezeichnet.
Der Verband ist
dem Landesverband angeschlossen und trägt dessen Ziele mit. Die
Ziele des Verbandes decken sich mit den Zielen des Landesverbandes.
Der Verband nimmt
an der Willensbildung im Landesverband durch seine Vertreter in den
Gremien: erweitertes Präsidium, Obmännerkonferenz, Landesdelegiertentag
bzw. Landestagung, Hauptbezirksverband sowie Bezirksverband in demokratischer
Form teil.
Der Verband hat
sachlich einen eigenen Wirkungsbereich und einen an den Landesverband
gebundenen Wirkungsbereich.
Die Mitglieder
des Verbandes sind gleichzeitig auch Mitglieder des Landesverbandes.
Dem Verband kommt
Rechtspersönlichkeit zu.
3. Zweck des Verbandes
Der Verband verfolgt
gemeinnützige, ideelle, mildtätige und wehrpolitische Zwecke,
die im allgemeinen Interesse der Republik Österreich und ihrer
Bürger liegen.
Die Tätigkeit
des Verbandes nützt dem Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem,
sittlichem und materiellem Gebiet. Sie ist von einer selbstlosen Gesinnung
getragen.
Der Verband dient
ausschließlich und unmittelbar der Förderung steuerlich
begünstigter Zwecke. Die Anregung zur Kameradschaft und zum Gemeinschaftssinn
sind mittelbares Ziel. Der Verband ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.
Der Verband ist
eine Schicksalsgemeinschaft von Soldaten, die im militärischen
Einsatz standen oder stehen. Er ist weiters eine Gesinnungsgemeinschaft
aller, die beim Österreichischen Bundesheer oder einer Einsatzorganisation
der Sicherheit Österreich dienen oder gedient haben und aller,
die sich zur umfassenden Landesverteidigung Österreichs bekennen.
Der Verband ist Träger der geistigen Landesverteidigung und eine
patriotische Wertegemeinschaft mit tolerantem und gemeinschaftsförderndem
Gedankengut, der als Traditionsverband von Heimat-, Geschichts- und
Kulturbewusstsein geprägt und christlichen und humanistischen
Werten sowie soldatischen Tugenden verpflichtet ist. Der Verband ist
überparteilich und überkonfessionell. Bei der Mitgestaltung
Österreichs tritt er für "Frieden in Freiheit",
für die Sicherheit Österreichs sowie für Ordnung und
Rechtsbewusstsein ein.
Der Verband verachtet
Gewalt, Aggressionen, Terrorismus, Rassismus, Extremismus und Intoleranz.
Im Gegensatz dazu fördert der Verband die friedenserhaltende
Versöhnung und Verständigung der Völker.
Der Verband stellt
sich mit seinen Symbolen dar.
4. Tätigkeiten und Ziele des Verbandes
Zur Verwirklichung
des Zwecks übt der Verband im Zusammenwirken mit dem Landesverband
unter Beachtung der Statuten des Landesverbandes folgende Tätigkeiten
aus:
4.1. Förderung
des Vaterlands- und Wehrgedankens durch Pflege der Tradition und des
Brauchtums der Veteranenverbände, der Kriegskameradschaften,
der Traditionsverbände sowie insbesondere des Österreichischen
Bundesheeres; Förderung der Völkerversöhnung und der
Bestrebungen zur Erhaltung des Friedens, der Freiheit und der Völkerverständigung.
4.2. Förderung
des Wehrwillens, der Wehrbereitschaft und des Selbstschutzgedankens
im Sinne der Bundesverfassung und im Rahmen der "Umfassenden
Landesverteidigung" durch Veranstaltungen, Vorträge und
Verbreitung von Informationen an die Mitglieder und die Bevölkerung
über alle Medien sowie durch Information der Wehrfähigen
und ideelle Betreuung der Wehrpflichtigen.
4.3. Mitarbeit
in allen Bereichen der "Umfassenden Landesverteidigung"
im Sinne der Verteidigungsdoktrin.
4.4. Wahrung der Interessen seiner Mitglieder und Pflege der Kameradschaft;
die Pflege der Kameradschaft ist dem gemeinnützigen Verbandszweck
unterordnet (untergeordneter Nebenzweck bis 10 % der Gesamttätigkeit).
4.5. Durchführung
von staats-, wehrpolitischen, gesellschaftlichen und sportlichen Veranstaltungen.
4.6. Durchführung
von und Teilnahme an Feiern zu Ehren und zum Gedenken vermisster,
gefallener, tödlich verunglückter und verstorbener Soldaten,
Exekutivbeamten und Kameraden.
4.7. Rahmengestaltung
von kirchlichen und staatspolitischen Festlichkeiten mit musikalischer
Begleitung.
4.8. Unterstützung
bedürftiger oder unverschuldet in Not geratener Kameraden (Fürsorge,
Katastrophenhilfe).
4.9. Schaffung
und Unterstützung sozialer, karitativer und kultureller Einrichtungen.
4.10. Mitwirkung
bei der Schaffung, Erhaltung und Pflege von Soldatengedächtnisstätten
(Denkmalschutz).
4.11. Unterstützung
der Tätigkeiten der Österreichischen Hilfsorganisationen
zum Zwecke der Kriegsgräberfürsorge.
5. Mittel zur Erreichung des Verbandszweckes
5.1. Ideelle Mittel
5.1.1. Vorträge,
Versammlungen, kameradschaftliche Zusammenkünfte
5.1.2. Herausgabe von Publikationen, Mitteilungsblättern sowie
einer Mitgliederzeitung
5.1.3. EDV-Einsatz und Internet
5.2. Materielle
Mittel
5.2.1. Mitgliedsbeiträge
5.2.2. Erträgnisse aus Veranstaltungen und Publikationen
5.2.3. Vermächtnisse und Zuwendungen
5.2.4. Subventionen
5.2.5. Freiwillige Spenden und Sammlungen
5.2.6. Verkaufserlöse im Zusammenhang mit dem Verbandszweck.
6. Arten der Mitgliedschaft
6.1. Die Mitglieder
des Verbandes gliedern sich in
6.1.1. ordentliche
Mitglieder;
das sind österreichische Staatsbürger, die sich im Besitz
aller bürgerlichen Rechte befinden, Kriegsdienst geleistet haben
oder Angehörige des Aktiv-, Reserve-, Miliz- oder Ruhestandes
des Bundesheeres oder der Exekutive sind und/oder Personen, die sich
ausgeprägt zu den Zielen des ÖKB bekennen und an dessen
Tätigkeit teilnehmen. Mit diesen gleichzustellen sind gemäß
Artikel 11 Men-schenrechtskonvention (MRK) die legal und ohne Einschränkung
in Österreich lebenden Ausländer mit den Inländern.
6.1.2. außerordentliche
Mitglieder
das sind physische oder juristische Personen, die sich zu den Zielen
des ÖKB bekennen, diese in besonderer Weise fördern, aber
nicht aktiv an seinen Tätigkeiten teilnehmen.
6.1.3. Ehrenmitglieder
das sind Einzelpersonen, die sich um den Verband ganz besondere Verdienste
erworben haben.
6.2. Bezüglich
des Delegiertenschlüssels und der Mitgliedsbeiträge an den
Landesverband sind die außerordentlichen Mitglieder ebenso wie
die or-dentlichen Mitglieder und die Ehrenmitgliedern zu behandeln.
Bei den Mitgliedsbeiträgen an den Landesverband sind die ordentlichen
mit den außerordentlichen Mitgliedern gleichzuhalten.
6.3. Das Stimmrecht
in der Generalversammlung steht ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern
zu.
6.4. Das aktive
und passive Wahlrecht im Verband steht ordentlichen Mitgliedern und
Ehrenmitgliedern zu.
6.5. Weitere Bestimmungen
bezüglich einzelner Mitgliedsarten, wie zum Beispiel Höhe
des Mitgliedsbeitrages oder Regelungen von Begräbnisfeierlichkeiten
müssen von der Generalversammlung beschlossen werden.
7. Erwerb der Mitgliedschaft
7.1. Mitglieder
des Verbandes können unter Berücksichtigung des Punktes
6 alle physischen und juristischen Personen sowie rechtsfähige
Personengesellschaften werden.
7.2. Die Mitgliedschaft
wird über Antrag durch Aufnahme in den Verband erworben. Über
die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mit-gliedern
entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen
verweigert werden.
7.3. Bis zur Entstehung
des Verbandes erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen
und außerordentlichen Mitgliedern durch die Verbandsgründer,
im Fall eines bereits bestellten Vorstandes durch diesen. Diese Mitgliedschaft
wird erst mit Entstehung des Verbandes wirksam. Wird ein Vorstand
erst nach Entstehung des Verbandes bestellt, erfolgt auch die (definitive)
Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin
durch die Gründer des Verbandes.
7.4. Die Ernennung
zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
8. Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft
endet durch
8.1. freiwilligen
Austritt,
der jederzeit erfolgen kann. Er ist dem Vorstand des Verbandes schriftlich
anzuzeigen. Der Austritt entbindet nicht von der Erfüllung der
bis zum Austrittszeitpunkt entstandenen Verbindlichkeiten dem Verband
gegenüber.
8.2. Streichung
durch den Vorstand des Verbandes, wenn das Mitglied trotz mehrmaliger
Mahnung länger als drei Jahre mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages
im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fälligen
Mitgliedsbeiträge bleibt aber aufrecht.
8.3. Ausschluss
durch den Vorstand des Verbandes aus folgenden Gründen:
8.3.1. wegen unehrenhafter
oder anderer Handlungen, die grob gegen das Ansehen oder die Interessen
des Österreichischen Kameradschaftsbundes gerichtet sind.
8.3.2. wegen grober
Verletzung der Mitgliedspflichten, grobem unkameradschaftlichem Verhaltens
oder rechtskräftiger Verurteilung durch ein ordentliches Gericht
wegen eines Verbrechens.
8.3.3. Die Aberkennung
der Ehrenmitgliedschaft kann nur aus den oben genannten Gründen
über Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung erfolgen.
8.4. Der erfolgte
Ausschluss oder die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Dieses hat das Recht innerhalb von 30 Tagen ab Zustellung die Berufung
an die Generalversammlung im Wege des Vorstandes unter An-gabe von
Gründen einzubringen.
Die Berufung hat
insofern aufschiebende Wirkung, als mit Mitgliedschaft bis zur endgültigen
Entscheidung durch die Generalversammlung vorläufig ruht.
Der Ausschluss
ist dem Landesverband umgehend zur Kenntnis zu bringen.
8.5. Tod bei physischen
Personen
8.6. Verlust der
Rechtspersönlichkeit bei juristischen Personen und rechtsfähigen
Personengesellschaften.
9. Rechte und Pflichten der Mitglieder
9.1.Alle Mitglieder
sind berechtigt, die Einrichtungen des Verbandes nach den durch den
Vorstand festgelegten Bedingungen zu benutzen und an allen Veranstaltungen
des Verbandes teilzunehmen.
Das Wahl- und
Stimmrecht ist in den Punkten 6.3. und 6.4. festgelegt.
9.2. Alle Mitglieder
sind verpflichtet, die Interessen und das Ansehen des Österreichischen
Kameradschaftsbundes nach Kräften zu fördern und zu wahren.
Sie haben alles zu unterlassen, was eine kameradschaftliche Zusammenarbeit
stört und/oder wodurch das Ansehen und der Verbandszweck Abbruch
bzw. der Verband Schaden erleiden könnte.
Die Mitglieder
haben die Statuten und Beschlüsse des Landesverbandes und des
Ortsverbandes zu befolgen und sind zur pünktlichen Zahlung der
Mitgliedsbeiträge verpflichtet.
Die Ehrenmitglieder
sind von der Entrichtung des Mitgliedsbeitrages befreit. Die Beschlüsse
des Ortsverbandes dürfen nicht im Widerspruch zu den des Landesverbandes
stehen.
Die gegenständlichen
Statuten sind für alle Mitglieder des Ortsverbandes uneingeschränkt
verbindlich.
9.3. Jedes Mitglied
ist berechtigt, vom Vorstand auf Verlangen die Statuten ausgefolgt
zu erhalten.
Mindestens ein
Zehntel aller Mitglieder kann Ersatzansprüche gegen Organwalter
geltend machen und auch die Einberufung einer außerordentlichen
Generalversammlung verlangen.
Jedes von einem
Verbandsbeschluss betroffene Mitglied ist zur Anfechtung berechtigt.
Die Mitglieder
sind in der Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit
und die finanzielle Gebarung des Verbandes zu informieren. Wenn mindestens
ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt,
hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information
auch sonst binnen 4 Wochen zu geben.
Die Mitglieder
sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss
zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die
Rechnungsprüfer einzubinden.
10. Organe des Verbandes
Die Organe des
Verbandes sind:
10.1. die Generalversammlung,
10.2. der Vorstand,
10.3. die Rechnungsprüfer,
10.4. das Schiedsgericht.
Die Mitglieder
der vorstehenden Organe üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich
aus.
11. Die Generalversammlung
11.1. Die ordentliche
Generalversammlung findet alljährlich statt.
11.2. Eine außerordentliche
Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen
Generalversammlung oder auf Grund eines schriftlichen begründeten
Antrages von mindestens 10 % der Mitglieder des Verbandes, auf Verlangen
oder Beschluss der Rechnungsprüfer oder auf Beschluss eines gerichtlich
bestellten Kurators stattzufinden. In den vorgenannten Fällen
hat die außerordentliche Generalversammlung spätestens
einen Monat nach Einlangen des Antrages beim Vorstand stattzufinden.
11.3. Sowohl zu
den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen
sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich
unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Die Einberufung erfolgt
durch den Vorstand, durch die/einen Rechnungsprüfer oder durch
einen gerichtlich bestellten Kurator.
11.4. Anträge
zu den Tagesordnungspunkten sind spätestens 24 Stunden vor dem
Beginn der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzubringen.
11.5. Gültige
Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung
einer außerordentlichen Generalversammlung - können zu
den Tagesordnungspunkten und zu den rechtzeitig eingebrachten Anträgen
gefasst werden.
11.6. An den Generalversammlungen
sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Das Stimm- und Wahlrecht
richtet sich nach Punkt 6.3. und Punkt 6.4. der Statuten.
Die Generalversammlung
ist bei statutengemäßer Einberufung ohne Rücksicht
auf die Anzahl der anwesenden, stimm- und wahlberechtigten Mitglieder
beschlussfähig.
11.7. Die Wahlen und Beschlussfassungen in der Generalversammlung
erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt
der Antrag als abgelehnt. Beschlüsse, mit denen die Statuten
geändert oder der Ver-band aufgelöst werden soll, bedürfen
jedoch der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
11.8. Den Vorsitz
in der Generalversammlung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung
der geschäftsführende Obmann bzw. der Obmann-Stellvertreter.
Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste
anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
12. Aufgaben der Generalversammlung
12.1. Beschlussfassung
über den Voranschlag,
12.2. Entgegennahme
und Genehmigung der Rechenschaftsberichte und des Rechnungsabschlusses
unter Einbindung der Rechnungsprüfer.
Dem Rechenschaftsbericht
ist die Genehmigung zu verweigern, wenn Mängel festgestellt wurden.
In diesem Fall sind die entsprechenden Maß-nahmen zur Mängelbeseitigung
zu beschließen.
12.3. Wahl und
Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
12.4. Genehmigung
von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verband
12.5. Festsetzung
der Höhe des Mitgliedsbeitrages
12.6. Verleihung
und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
12.7. Entscheidung
über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft
12.8. Beschlussfassung
über die freiwillige Auflösung des Verbandes und Beschlussfassung
über Statutenänderungen.
Alle Statutenänderungen
des Ortsverbandes bedürfen der Zustimmung des Landesverbandes.
Werden vom Landesverband (Landesdelegiertentag) beschlossene Musterstatuten
unverändert verwendet, gilt die Zustimmung im Vorhinein bereits
erteilt. Abgeänderte Musterstatuten sind dem Präsidium des
Landesverbandes zur Zustimmung vorzulegen, das unter Einbindung des
zuständigen Hauptbezirksobmannes darüber entscheidet.
12.9. Genehmigung
der Tagesordnung
12.10. Information
der Mitglieder über die Tätigkeit und die finanzielle Gebarung
des Verbandes. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter
Angabe von Gründen verlangt, ist eine solche Information den
betreffenden Mitgliedern auch sonst binnen 4 Wochen zu geben.
12.11. Erhebung
von Ersatzansprüchen gegenüber einem Mitglied eines Organes,
das dem Verband Schaden zugefügt hat (Organhaftung).
12.12. Entlastung
des Vorstandes im Nichtmängelfall
12.13. Beratung
und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende
Fragen
13. Der Vorstand
13.1. Der Vorstand
besteht aus:
13.1.1. dem Obmann
13.1.2. dem geschäftsführenden Obmann *)
13.1.3. dem/den Obmann-Stellvertreter(n)
13.1.4.dem Schriftführer oder dessen Stellvertreter
13.1.5. dem Kassier oder dessen Stellvertreter
13.1.6. dem Organisations- und Soldatenreferenten *)
13.1.7. dem Kommandanten *)
13.1.8 den Beisitzern *)
*) bei Nichtbesetzung
der Funktion streichen
13.2. Der Vorstand
wird von der Generalversammlung gewählt.
13.3. Die Funktionsdauer
des Vorstandes beträgt im Allgemeinen vier Jahre. Jedenfalls
währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Wiederwahl ist
möglich. Jede Funktion ist persönlich auszuüben.
13.4. Der Vorstand
hat das Recht, bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes an
seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied in den Vorstand zu
kooptieren. Die nachträgliche Genehmigung ist in der nächstfolgenden
Generalversammlung einzuholen. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung
durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit
aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich
eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl
eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer
handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die
Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators
beim zuständigen Gericht zu beantragen. Der Kurator hat umgehend
eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen
13.5. Der Vorstand
wird vom Obmann, im Verhinderungsfall vom geschäftsführenden
Obmann bzw. dem Obmann-Stellvertreter schriftlich oder mündlich
einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert,
darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
13.6. Den Vorsitz
führt der Obmann, bei seiner Verhinderung der geschäftsführende
Obmann bzw. der Obmann-Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert,
obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten Vorstandsmitglied
oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder
dazu bestimmen.
13.7. Der Vorstand
ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden
und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Er fasst seine
Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt
der Antrag als abgelehnt.
13.8. Außer
durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines
Vorstandsmitgliedes durch Enthebung oder durch Rücktritt.
13.9. Die Generalversammlung
kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder des
Vorstandes von der Funktion entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung
des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.
13.10. Die Vorstandsmitglieder
können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.
Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des
Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung
zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung
eines Nachfolgers wirksam.
14. Aufgaben
des Vorstandes
14.1. Dem Vorstand
obliegt die Leitung des Verbandes. Er ist das Leitungsorgan. Ihm kommen
alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Verbandsorgan
zugewiesen sind.
14.2. Insbesondere
fallen in seinen Wirkungsbereich:
14.2.1. Erstellung
des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes
und des Rechnungsabschlusses
14.2.2. Vorbereitung
und Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung
14.2.3. Verwaltung
des Verbandsvermögens
14.2.4. Aufnahme,
Ausschluss und Streichung von Verbandsmitgliedern
14.2.5. Beseitigung
der von den Rechnungsprüfern aufgezeigten Gebarungsmängel
14.2.6. Information
der Mitglieder über die Tätigkeit und die finanzielle Gebarung
des Verbandes sowie über den geprüften Rechnungsabschluss
14.2.7. Im eigenen Namen oder für einen anderen geschlossene
Geschäfte eines Vorstandsmitgliedes mit dem Verband (Insichgeschäfte)
bedürfen der Zustimmung eines anderen zur Vertretung oder Geschäftsführung
befugten Vorstandsmitgliedes
14.2.8. Einrichtung
eines den Anforderungen des Verbandes entsprechenden Rechnungswesens
mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung
eines Vermögensverzeichnisses
14.2.9. Verleihung
der im Ordensstatut vorgesehenen Anerkennungs- und Erinnerungszeichen
sowie von Auszeichnungen und Ehrenzeichen (Orden) und Entscheidung
darüber.
15. Besondere Aufgaben einzelner Mitglieder des Vorstandes
15.1. Der Obmann,
bei dessen Verhinderung der geschäftsführende Obmann bzw.
der Obmann-Stellvertreter vertreten den Verband nach außen.
Der Obmann besorgt die laufenden Geschäfte des Verbandes. Weiters
führt er den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
15.2. Bei Gefahr
im Verzug ist der zum Vorsitz Berufene berechtigt, auch in Angelegenheiten,
die in den Aufgabenbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes
fallen, selbstständig Anordnungen zu treffen. Diese bedürfen
jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige
Verbandsorgan.
15.3. Der Obmann
hat die Anzahl der Mitglieder des Verbandes dem Landesverband zu melden
und jeweils die Mitgliederveränderungen sowie jährlich den
Stand aller Mitglieder des Verbandes bekannt zu geben. Es ist weiters
verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge in der vom Landesdelegiertentag
oder der Landestagung festgesetzten Höhe für alle Mitglieder
des Verbandes, ausgenommen für die Ehrenmitglieder, pünktlich
zu entrichten. Mitgliederstand, gemeldeter Stand und kassierter Stand
(ausgenommen Ehrenmitglieder) haben übereinzustimmen.
15.4. Nach jeder
Neuwahl sind die Vorstandsmitglieder der nach dem Verbandssitz zuständigen
Bezirksverwaltungsbehörde (Verbandsbehörde) schriftlich
bekannt zu geben.
15.5. Die Vorstandsmitglieder
haben dafür Sorge zu tragen, dass alle Mitglieder die Mitgliederzeitung
beziehen und die von den Mitgliedern zu leistenden Beträge an
den Verband pünktlich entrichtet werden.
15.6. Der Schriftführer
hat den Obmann bei der Führung der Verbandsgeschäfte zu
unterstützen. Ihm obliegt unter anderem die Führung der
Protokolle der Generalversammlung und der Vorstandssitzungen.
15.7. Der Kassier
ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Verbandes
verantwortlich.
15.8. Der Obmann
oder dessen Vertretung hat Schriftstücke des Verbandes gemeinschaftlich
mit dem Schriftführer, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten
betreffen, gemeinschaftlich mit dem Kassier, zu unterfertigen.
15.9. Die Vertretung
des Obmannes sowie die Stellvertreter des Schriftführers oder
des Kassiers dürfen nur tätig werden, wenn der Obmann, der
Schriftführer oder der Kassier verhindert sind.
16. Die Rechnungsprüfer
16.1. Die beiden
Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung für die
Funktionsdauer des Vorstandes gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
16.2. Den Rechnungsprüfern
obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Prüfung
der Finanzgebarung des Verbandes im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit
der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der
Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen
Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Das Ergebnis der Überprüfung haben die Rechnungsprüfer
dem Vorstand und der Generalversammlung zu berichten. Der Prüfungsbericht
hat die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße
Verwendung der Mittel zu bestätigen oder festgelegte Gebarungsmängel
oder Gefahren für den Bestand des Verbandes aufzuzeigen.
16.3. Die Rechnungsprüfer
dürfen keinem anderen Organ als der Generalversammlung angehören.
Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verband bedürfen
der Genehmigung durch die Generalversammlung.
17. Das Schiedsgericht
17.1. Das Schiedsgericht
ist zur Schlichtung von allen aus dem Verbandsverhältnis entstehenden
Streitigkeiten berufen. Es ist eine "Schlichtungseinrichtung"
im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den
Bestimmungen der §§ 577 ff Zivilprozessordnung.
17.2. Das Schiedsgericht
setzt sich aus fünf ordentlichen Mitgliedern zusammen. Es wird
derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand zwei Mitglieder
als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung
durch den Vorstand macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen
seinerseits zwei Mitglieder des Schiedsgerichtes namhaft. Nach Verständigung
durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft
gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein fünftes
ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit
entscheidet das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen
mit Ausnahme der Generalversammlung keinem anderen Organ angehören,
dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
17.3. Das Schiedsgericht
fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit von mindestens vier
Mitgliedern mit einfacher Stimmenmehrheit. Den Streitparteien ist
beiderseits Gehör zu gewähren. Das Schiedsgericht entscheidet
nach bestem Wissen und Gewissen. Der Schiedsspruch hat schriftlich
zu ergehen. Die Entscheidung des Schiedsgerichtes ist verbandsintern
endgültig.
17.4. Sofern das
schiedsgerichtliche Verfahren nicht früher beendet ist, steht
für Rechtsstreitigkeiten nach Ablauf von 6 Monaten ab Anrufung
des Schiedsgerichtes der ordentliche Rechtsweg offen.
18. Auflösung des Verbandes
18.1. Ende der
Rechtspersönlichkeit
Die Rechtspersönlichkeit
des Verbandes endet mit der Eintragung seiner Auflösung im Vereinsregister
18.2. Freiwillige
Auflösung
Die freiwillige
Auflösung des Verbandes kann nur mit einer Mehrheit von zwei
Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen und einer eigens dazu
einberufenen Generalversammlung beschlossen werden, die auch über
die Verwertung des Verbandsvermögens bestimmt. Insbesondere hat
sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen,
wem dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Verbandsvermögen
zu übertragen hat. Dieses ist, wie auch bei Wegfall des bisherigen
begünstigten Verbandszweckes, für gemeinnützige, mildtätige
oder kirchliche Zwek-ke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung
zu verwenden. Es soll möglichst einer Organisation in der Gemeinde
ganz oder aufgeteilt zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke
wie der Verband verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe. Der Vorstand
ist verpflichtet, fristgerecht die Verbandsauflösung der Vereinsbehörde
schriftlich anzuzeigen und in einem amtlichen Blatte verlautbaren
zu lassen.
18.3. Behördliche
Auflösung
Die behördliche
Auflösung des Verbandes kann bei Vorliegen der Voraussetzungen
des Artikels 11 Abs 2 der Europäischen Konvention zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl.Nr. 210/1958, von der
Vereinsbehörde mit Bescheid ausgesprochen werden, wenn gegen
Bestimmungen der Strafgesetze verstoßen wird, der statutenmäßige
Wirkungskreis überschritten oder überhaupt den Bedingungen
seines rechtlichen Bestandes nicht mehr entsprochen wird. Hat der
Verband nicht innerhalb eines Jahres ab seiner Entstehung organschaftliche
Vertreter bestellt, so ist er von der Vereinsbehörde aufzulösen.
19. Geschäftsordnung für den Verband
Die zu diesen
Statuten zu erlassende Geschäftsordnung regelt die Tätigkeiten
der Organe im Detail und ist für sie und alle Mitglieder verbindlich,
wie auch das Ordensstatut, das Kommandobuch und die Begräbnisordnung
Verbindlichkeit haben.